Kleiststr. 5 93077 Bad Abbach

AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Josef Bernhardt

1. Allgemeines, Geltung


1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der Firma Josef Bernhardt, soweit sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht verbindlich, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

1.2 Für Dienstleistungen und Software werden gesonderte Verträge abgeschlossen.

1.3 Nebenabreden, sowie nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind.

1.4 Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.


2. Auftrag und Lieferung


2.1 Angebote der Firma Josef Bernhardt sind stets freibleibend; Aufträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich.

2.2 Von der Firma Josef Bernhardt bestätigte Aufträge des Bestellers können nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers storniert werden. Bereits entstandene Kosten trägt der Besteller.

2.3 Die Firma Josef Bernhardt ist berechtigt, andere als die bestellten Fabrikate dann zu liefern, wenn die technische Spezifikation gleich ist oder nur geringfügig vom Bestellten abweicht, sofern der Preis gleich ist oder bei technisch
höher spezifizierter Ware in zumutbarem Umfang höher ist, insbesondere dann, wenn andernfalls Rechte gegen Firma Josef Bernhardt wegen Schlecht- oder Nichterfüllung hergeleitet werden können.

2.4 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

2.5 Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer sich mit seinen Vertragspflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen in Verzug befindet.

2.6 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, so kann der Käufer nach angemessener Fristsetzung unter Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Ware nicht mehr annehmen werde, vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts des Käufers sind Schadensersatzansprüche von ihm und gegen ihn ausgeschlossen.

2.7 Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat der Verkäufer solange nicht zu vertreten, als ihn und seine Erfüllungsgehilfen kein Verschuldensvorwurf trifft. Bei Eintritt von Veränderungen in den Marktgegebenheiten nach Abschluss des Vertrages trifft den Verkäufer kein Verschuldensvorwurf. Für durch Verschulden des Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer nicht einzustehen. Im Übrigen haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat der Verkäufer danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich ein vom Käufer zu beanspruchender Schadensersatz – sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit eines kaufmännischen Käufers zusammenhängt – auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäss vom Käufer genutzt werden kann. Obige Einschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend haftet.

2.8 Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt hiervon unberührt.

2.9 Zu den Fällen höherer Gewalt, die die Lieferung wesentlich verzögern, erschweren oder unmöglich machen, zählen, wenn der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit eines kaufmännischen Käufers zusammenhängt, nachträglich eingetretene marktbedingte Material- und Warenbeschaffungsprobleme, Betriebsstörungen wegen Streik, Aussperrung oder unerlaubter Handlungen Dritter, behördliche Anordnungen u.ä. im Betrieb des Verkäufers oder bei Lieferanten des Verkäufers sowie die Beschaffung verhindernde Änderungen von Import- oder Exportbestimmungen.


3. Gefahrübergang


3.1 Die Gefahr für die von der Firma Josef Bernhardt gelieferte Ware geht mit Versandbeginn auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt und nach unserem Ermessen.

3.2 Mangels gegenteiliger Weisungen des Bestellers sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, unter Berechnung unserer Selbstkosten die Sendung gegen Transport- und Verlustschäden zu versichern.

3.3 Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Grund Verhaltens des Bestellers, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Bereitstellung an den Besteller über.


4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Soweit nichts anderes vereinbart wird, werden die Aufträge zu den Preisen der am Tage der Lieferung gültigen Preislisten ausgeführt.

4.2 Ausdrücklich als Festpreis deklarierte Angebotspreise bleiben, wenn nicht ausdrücklich anders geregelt, für eine Frist von 8 Tagen, gerechnet vom Datum des Angebots an, gültig.

4.3 Frachtkosten und Verpackung werden nach Aufwand berechnet.

4.4 Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bar, per Nachnahme, Bar oder per Nachnahme Verrechnungsscheck zahlbar.

4.5 Bei Zahlungsverzug ist die Firma Josef Bernhardt berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Wechseldiskontsatz der Deutschen Bundesbank.

4.6 Der Verkäufer ist berechtigt Euro 8,– für jede Mahnung zu berechnen.

4.7 Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort zu zahlen.

4.8 Der Besteller ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist insoweit zulässig.

4.9 Verschlechtert sich die Vermögenslage eines Käufers oder Akzeptanten derart, dass die Erfüllung der dem Verkäufer gegenüber bestehenden Verpflichtungen gefährdet erscheint oder erhält der Verkäufer eine ungünstige Auskunft bzgl.
der Bonität des Käufers, so kann der Verkäufer sofortige Zahlung verlangen. Bei noch nicht ausgeführten Verträgen ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer mit
anderen Zahlungen in Verzug geraten ist oder mehrfach angemahnt werden musste.

5. Eigentumsvorbehalt


5.1 Die Firma Josef Bernhardt behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung ihrer gesamten Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller vor. Vorher ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräusserung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

5.2 Der Besteller tritt bereits jetzt an den Lieferer die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware ab und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung verkauft wird.

5.3 Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung des Weiterverkaufs nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zur Erfüllung des Weiterverkaufs.

6. Gewährleistung, Haftung


6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 6 Monate vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet. Keine Gewährleistung wird übernommen für Artikel, für die besondere Gewährleistungsbestimmungen gelten, für Druckköpfe und sonstige Verschleissteile sowie für Halbleiterbauelemente, für die keine Lebensdauergarantie übernommen wird.

6.2 Für Mängel haftet der Verkäufer jedoch nur wie folgt:

6.2.1 Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche (maximal 7 Arbeitstage) durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte und für nicht erkennbare Mängel fehlerhafter Ware übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.

6.2.2 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers eine Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder eine Ersatzlieferung.

6.2.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen; insbesondere hat der Käufer dem Verkäufer die beanstandete Ware oder entsprechenden Prüfmuster unverzüglich zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung. Die Nachbesserung erfolgt am Sitz des Verkäufers.

6.2.4 Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte oder angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

6.2.5 Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäss vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

6.2.6 Die Gewährleistungsfrist wird durch die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung nicht erneut in Lauf gesetzt, sie ist nur während der Nachbesserungsarbeiten gehemmt.

6.2.7 Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hiergegen abzusichern.
6.3 Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschliesslich nach den im vorstehenden (6.1 – 6.2.7) getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen sind (auch hinsichtlich eines Mangelfolgeschadens) alle Schadensersatzansprüche des Käufers einschliesslich solcher aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Unmöglichkeit der Leistung oder aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder auf groben Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend. Soweit Schadensersatzansprüche entstehen, verjähren diese binnen eines halben Jahres
nach Gefahrübergang.


7. Reparaturen

Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten über den Vorschlag sind, soweit zwischen Verkäufer und Käufer eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers. Auf die Gewährleistung des Verkäufers finden die Bestimmungen der Ziffer 6 entsprechend Anwendung. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Reparaturrechnungen sind sofort zur Zahlung fällig.


8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht


8.1 Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschliesslich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann ist, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, der Hauptsitz des Verkäufers.

8.2 Für die vertraglichen Vereinbarungen gilt Deutsches Recht.