AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Josef Bernhardt
1. Allgemeines, Geltung
1.1
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge,
Lieferungen und sonstige Leistungen der Firma Josef Bernhardt, soweit
sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert
oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers
werden auch dann nicht verbindlich, wenn ihnen der Verkäufer nicht
nochmals ausdrücklich widerspricht.
1.2 Für Dienstleistungen und Software werden gesonderte Verträge abgeschlossen.
1.3
Nebenabreden, sowie nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen des
Vertrages sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt
sind.
1.4 Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
2. Auftrag und Lieferung
2.1
Angebote der Firma Josef Bernhardt sind stets freibleibend; Aufträge
und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche
Bestätigung des Verkäufers verbindlich.
2.2 Von der Firma Josef
Bernhardt bestätigte Aufträge des Bestellers können nur mit
schriftlicher Zustimmung des Verkäufers storniert werden. Bereits
entstandene Kosten trägt der Besteller.
2.3 Die Firma Josef
Bernhardt ist berechtigt, andere als die bestellten Fabrikate dann zu
liefern, wenn die technische Spezifikation gleich ist oder nur
geringfügig vom Bestellten abweicht, sofern der Preis gleich ist oder
bei technisch
höher spezifizierter Ware in zumutbarem Umfang höher
ist, insbesondere dann, wenn andernfalls Rechte gegen Firma Josef
Bernhardt wegen Schlecht- oder Nichterfüllung hergeleitet werden können.
2.4 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
2.5
Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer sich
mit seinen Vertragspflichten innerhalb einer laufenden
Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen in Verzug befindet.
2.6
Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs –
angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach
Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu
vertreten hat, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Lieferung
des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt
auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und
deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom
Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb
angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht
unverzüglich, so kann der Käufer nach angemessener Fristsetzung unter
Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Ware nicht mehr annehmen
werde, vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts des Käufers
sind Schadensersatzansprüche von ihm und gegen ihn ausgeschlossen.
2.7
Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat der Verkäufer
solange nicht zu vertreten, als ihn und seine Erfüllungsgehilfen kein
Verschuldensvorwurf trifft. Bei Eintritt von Veränderungen in den
Marktgegebenheiten nach Abschluss des Vertrages trifft den Verkäufer
kein Verschuldensvorwurf. Für durch Verschulden des Vorlieferanten
verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der
Verkäufer nicht einzustehen. Im Übrigen haftet er nach den gesetzlichen
Vorschriften. Hat der Verkäufer danach Schadensersatz zu leisten, so
beschränkt sich ein vom Käufer zu beanspruchender Schadensersatz –
sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit eines kaufmännischen
Käufers zusammenhängt – auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch auf 10% des Wertes desjenigen
Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw.
Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäss vom Käufer
genutzt werden kann. Obige Einschränkungen gelten nicht, soweit der
Verkäufer wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend haftet.
2.8
Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem
Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt hiervon unberührt.
2.9 Zu
den Fällen höherer Gewalt, die die Lieferung wesentlich verzögern,
erschweren oder unmöglich machen, zählen, wenn der Vertrag mit einer
gewerblichen Tätigkeit eines kaufmännischen Käufers zusammenhängt,
nachträglich eingetretene marktbedingte Material- und
Warenbeschaffungsprobleme, Betriebsstörungen wegen Streik, Aussperrung
oder unerlaubter Handlungen Dritter, behördliche Anordnungen u.ä. im
Betrieb des Verkäufers oder bei Lieferanten des Verkäufers sowie die
Beschaffung verhindernde Änderungen von Import- oder Exportbestimmungen.
3. Gefahrübergang
3.1
Die Gefahr für die von der Firma Josef Bernhardt gelieferte Ware geht
mit Versandbeginn auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie
Lieferung vereinbart worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester
Sorgfalt und nach unserem Ermessen.
3.2 Mangels gegenteiliger
Weisungen des Bestellers sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet,
unter Berechnung unserer Selbstkosten die Sendung gegen Transport- und
Verlustschäden zu versichern.
3.3 Verzögert sich der Versand oder
die Zustellung auf Grund Verhaltens des Bestellers, so geht die Gefahr
bereits vom Tage der Bereitstellung an den Besteller über.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1
Soweit nichts anderes vereinbart wird, werden die Aufträge zu den
Preisen der am Tage der Lieferung gültigen Preislisten ausgeführt.
4.2
Ausdrücklich als Festpreis deklarierte Angebotspreise bleiben, wenn
nicht ausdrücklich anders geregelt, für eine Frist von 8 Tagen,
gerechnet vom Datum des Angebots an, gültig.
4.3 Frachtkosten und Verpackung werden nach Aufwand berechnet.
4.4
Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bar, per
Nachnahme, Bar oder per Nachnahme Verrechnungsscheck zahlbar.
4.5
Bei Zahlungsverzug ist die Firma Josef Bernhardt berechtigt,
Verzugszinsen geltend zu machen in Höhe von 3% über dem jeweiligen
Wechseldiskontsatz der Deutschen Bundesbank.
4.6 Der Verkäufer ist berechtigt Euro 8,– für jede Mahnung zu berechnen.
4.7
Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung.
Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden.
Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind
sofort zu zahlen.
4.8 Der Besteller ist nur berechtigt, mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist insoweit zulässig.
4.9
Verschlechtert sich die Vermögenslage eines Käufers oder Akzeptanten
derart, dass die Erfüllung der dem Verkäufer gegenüber bestehenden
Verpflichtungen gefährdet erscheint oder erhält der Verkäufer eine
ungünstige Auskunft bzgl.
der Bonität des Käufers, so kann der
Verkäufer sofortige Zahlung verlangen. Bei noch nicht ausgeführten
Verträgen ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende
Sicherheiten zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer mit
anderen Zahlungen in Verzug geraten ist oder mehrfach angemahnt werden musste.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1
Die Firma Josef Bernhardt behält sich das Eigentum an sämtlichen von
ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung ihrer gesamten
Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller vor. Vorher
ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und
Weiterveräusserung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang
unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem
Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der
Besteller.
5.2 Der Besteller tritt bereits jetzt an den Lieferer
die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware ab und zwar
gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung verkauft wird.
5.3
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit
anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die
Abtretung der Kaufpreisforderung des Weiterverkaufs nur in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zur Erfüllung des
Weiterverkaufs.
6. Gewährleistung, Haftung
6.1
Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 6 Monate vom Tage des
Gefahrübergangs an gerechnet. Keine Gewährleistung wird übernommen für
Artikel, für die besondere Gewährleistungsbestimmungen gelten, für
Druckköpfe und sonstige Verschleissteile sowie für
Halbleiterbauelemente, für die keine Lebensdauergarantie übernommen
wird.
6.2 Für Mängel haftet der Verkäufer jedoch nur wie folgt:
6.2.1
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf
Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche (maximal 7
Arbeitstage) durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Für
nicht rechtzeitig angezeigte und für nicht erkennbare Mängel
fehlerhafter Ware übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
6.2.2 Bei
berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers eine
Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder eine Ersatzlieferung.
6.2.3
Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem
Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen; insbesondere
hat der Käufer dem Verkäufer die beanstandete Ware oder entsprechenden
Prüfmuster unverzüglich zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt
die Gewährleistung. Die Nachbesserung erfolgt am Sitz des Verkäufers.
6.2.4
Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte oder angemessene Nachfrist
verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, oder Ersatz zu liefern,
oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder vom
Verkäufer verweigert wird, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das
Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des
Kaufpreises zu verlangen.
6.2.5 Durch etwa seitens des Käufers
oder Dritter unsachgemäss vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden
Folgen aufgehoben.
6.2.6 Die Gewährleistungsfrist wird durch die
Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung nicht erneut in Lauf
gesetzt, sie ist nur während der Nachbesserungsarbeiten gehemmt.
6.2.7
Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine
zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.
Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die
Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hiergegen abzusichern.
6.3 Die
Haftung des Verkäufers richtet sich ausschliesslich nach den im
vorstehenden (6.1 – 6.2.7) getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen sind
(auch hinsichtlich eines Mangelfolgeschadens) alle
Schadensersatzansprüche des Käufers einschliesslich solcher aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten, aus Unmöglichkeit der Leistung oder aus unerlaubter
Handlung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder auf
groben Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner
Erfüllungsgehilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer
entsprechend. Soweit Schadensersatzansprüche entstehen, verjähren diese
binnen eines halben Jahres
nach Gefahrübergang.
7. Reparaturen
Wird
vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines
Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die
Kosten über den Vorschlag sind, soweit zwischen Verkäufer und Käufer
eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, für die diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in
Auftrag gegeben wird. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder
Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers. Auf die
Gewährleistung des Verkäufers finden die Bestimmungen der Ziffer 6
entsprechend Anwendung. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu
Lasten des Käufers. Reparaturrechnungen sind sofort zur Zahlung fällig.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
8.1
Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für Lieferungen und
Zahlungen (einschliesslich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche
zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der
Käufer Vollkaufmann ist, juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, der Hauptsitz des
Verkäufers.
8.2 Für die vertraglichen Vereinbarungen gilt Deutsches Recht.